- Der am 13. November 1923 in Arnegg gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Arnegg 1923 e.V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein dient der Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Er verfolgt deshalb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Mitglieder und Amtsinhaber eines Satzungsamtes können angemessen entlohnt werden. Näheres regelt § 9 der Finanzordnung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landes- Sportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährigen) übernimmt der gesetzliche Vertreter bei Stellung des Aufnahmeantrages die Haftung für die Mitgliedsbeiträge des neuen Mitgliedes durch seine Unterschrift.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
- Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende können nach langjähriger Amtszeit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Näheres regeln die Ordnungen des Vereins, insbesondere die Ehrungsordnung.
- Die Zugehörigkeit zu den Abteilungen setzt die Mitgliedschaft beim Verein voraus.
- Verlust der Mitgliedschaft
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- mit der Zahlung eines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist,
- die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
- sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
- Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht ihm innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an den Vereinsrat zu. Bis zur Entscheidung des Vereinsrates ruhen die Rechte des Mitgliedes. Bestätigt der Vereinsrat den Ausschluss, so ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Ordentliche Mitglieder
- Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, das Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht bei Mitglieder- und Abteilungsversammlungen auszuüben.
- Bei Jugendversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren stimmberechtigt.
- Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Sport auszuüben und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- Außerordentliche Mitglieder
- Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- a) Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig.
- Die Höhe des Mitgliederbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (Ausnahme § 6 Ziffer 5).
- Die Höhe von Zusatzbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen der Abteilungen ist von den Abteilungsversammlungen festzusetzen.
- Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
- Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgesetzt.
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsrat
- der Vorstand
- die Fachausschüsse
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsleitung
- die Jugendversammlung
- Einberufung
- Protokollierung der Beschlüsse
- Wahlen
- Abstimmungen
- Weitere Förmlichkeiten
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich nach Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres, und zwar bis spätestens 30. April des Folgejahres statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes einschließlich der Fachausschüsse und der Abteilungsleiter
- Entgegennahme des Kassenberichtes und der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der/des Gesamtjugendleiters/in und Vereinsjugendsprecher und –Sprecherin, welche die Jugendvollversammlung wählt und durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereins bestätigt wird.
- Bestätigung der/des Gesamtjugendleiters/in, des Vereinsjugendsprechers und –Sprecherin.
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Organen des Vereins und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Dem Vereinsrat gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter. Bei Verhinderung bis zu zwei Personen aus der Abteilungsleitung.
- Zwei Vertreter aus dem Vorstand des FC Blautal 2001 e.V., die Mitglied im SV Arnegg 1923 e.V. sind.
- Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
- Dem Vereinsrat obliegt:
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- die Beschlussfassung, mit Ausnahme der Geschäftsordnung, über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
- die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.
- Den Vorstand bilden:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
- bis zu 3 Beisitzer
- der/die technische Leiter/in
- der/die Gesamtjugendleiter/in
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder sind in einem Aufgabenverteilungsplan/ Stellenbeschreibung festzulegen.
- Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Fachausschüsse sowie an den Versammlungen der Organe des Vereins teilzunehmen.
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- Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26BGB. Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Der Schatzmeister nur bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden.
- Das Vertretungsrecht der gesetzlichen Vertreter wird insoweit eingeschränkt, als, dass sämtliche Grundstücksgeschäfte der Genehmigung des Vereinsrats bedürfen. Darlehensverträge über € 15.000,- pro Geschäftsjahr sind ebenfalls vom Vereinsrat zu genehmigen. Übrige Rechtsverbindlichkeiten können nur im Rahmen des §8 der Finanzordnung eingegangen werden.
- Zur Entlastung werden vom Vorstand nach Bedarf Fachausschüsse gebildet.
- Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Organe und die Ordnungen des Vereins zu beachten.
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
- Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
- Die Abteilungen verwalten die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. Die Abteilungskassen werden mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern geprüft.
- Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
- Die Abteilungen sind berechtigt, Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu erheben.
- Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse eingehen (näheres regelt die Finanzordnung).
- Die Abteilungen nutzen Vereinseigentum.
- Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Jugendordnung
- Ehrungsordnung
- Disziplinarordnung sowie
- Abteilungsordnungen
- Der Vorstand ist zuständig für Disziplinarangelegenheiten der Mitglieder. Der Vereinsrat ist die Berufungsinstanz und entscheidet endgültig außer bei Ausschluss aus dem Verein.
- Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen der Mitglieder gegen
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
- Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen istauf die örtliche Gemeindeverwaltung, die das Geld verwaltet, bis sich wieder ein Turn- und Sportverein im Ortsteil Arnegg mit den gleichen Zielen bildet, zu übertragen.
- Das gleiche Verfahren ist auch anzuwenden bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – z.B. bei Verlust der Gemeinnützigkeit.
- Der Sportverein Arnegg 1923 e.V. erlässt zur Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.
- Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Antrag fasst.
- Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung es beschlossen haben.
- Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach §8 Nr. 2, die der übrigen Organe nach §7 Nr. 2 der Satzung des Vereins.
- Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Vertreter, sind über die Einberufung der Organe zu informieren.
- Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. von den obersten gewählten Amtsinhabern eines Organs eröffnet, geleitet und geschlossen (nachstehend Versammlungsleiter).
- Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
- Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
- Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
- Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
- Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
- Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
- Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
- Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihrer Tagesordnungspunkte das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
- Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
- Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
- Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
- Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
- Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in §8 Nr. 5 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe stellen.
- Soweit die Frist zur Einreichung von Antragen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge drei Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.
- Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
- Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Festsetzung der Dringlichkeit zugelassen.
- Für allgemeine Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Satzung des Vereins in §8 Nr. 5.
- Anträge, die nach der festgesetzten Frist eingereicht werden, können als Dringlichkeitsantrag in der Versammlung behandelt werden.
- Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zugelassen.
- Über Dringlichkeitsanträge mit dem Ziel einer Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung in §8 Nr. 5.
- Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
- Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit stellen.
- Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
- Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
- Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
- Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.
- Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
- Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den Antrag, der am weitesten geht, zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag am weitesten geht, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
- Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
- Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
- Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind im Protokoll festzuhalten.
- Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
- Bei Zweifel über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt (vergleiche auch §7 Nr. 5 der Satzung des Vereins).
- Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
- Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
- Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, welche die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen.
- Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
- Im Fall eines Ausscheidens von Mitgliedern der Organe kann das betreffende Organ bis zur Wahl in der nächsten Versammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen (vergleiche §7 Nr. 4 der Satzung des Vereins).
- Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist (vergleiche §7 Nr. 3 der Satzung des Vereins).
- Den beiden Vorsitzenden sind unverzüglich zwei Kopien des Protokolls zu übersenden.
- Verwarnung
- Geldbuße bis zum 10fachen des Einzelmitgliedsbeitrages
- Ausschluss von der Teilnahme am Übungsbetrieb auf bestimmte Zeit
- Ausschluss von der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen
- Verbot des Betretens der vereinseigenen Sportanlage auf bestimmte Zeit
- Enthebung oder zeitweiliger Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Vereinsorgans
- Zeitweise Entziehung der Mitgliedsrechte
- Ausschluss aus dem Verein (§4 Nr. 3 d der Diziplinarordnung des Vereins).
- der Vereinsnadel in Silber
- der Vereinsnadel in Gold
- von Urkunden
- der Verdienstmedaille in Bronze
- der Verdienstmedaille in Silber
- der Verdienstmedaille in Gold
- der Ehrenmitgliedschaft
- der Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden
- für die Vereinsnadel in Silber:
- für die Vereinsnadel in Gold:
- für die Urkunde für 50-jährige bzw. 60-jährige Mitgliedschaft im Verein:
- für die Verdienstmedaille in Bronze:
- für die Verdienstmedaille in Silber:
- für die Verdienstmedaille in Gold:
- für die Ehrenmitgliedschaft:
- für den Ehrenvorsitzenden:
- Aufgaben
- Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes
- Kassenbericht
- Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes
- Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes
- Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit Im Verein
- Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahlperiode und Wahl verfahren
- Stimm- und Wahlberechtigung
- Anträge
- Dem Jugendvorstand gehören an:
- Aufgaben
- Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. Die Führung der Jugendkasse wird auf eine Person des Jugendausschusses übertragen.
- Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
- Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich, mit den ihr direkt zur Verfügung stehenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlich als Empfänger der Zuschüsse für die jugendpflegerischen Maßnahmen.
- Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/innen zu prüfen.
- Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Er ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aus eigenen Mitteln erfüllt werden können. Ein Eingriffsrecht des Vorstandes ist gegeben, wenn die Mittel nicht gemäß der Vereinssatzung verwendet werden.
- Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr auf.
- Jede Abteilung erstellt für das kommende Geschäftsjahr ihren Haushaltsplanentwurf (Satzung §13 Nr. 5.1). Darin müssen notwendige Mittel aus der Vereinskasse beim Vorstand beantragt und alle vorhandenen und erhofften Mittel aufgeführt werden.
- Der Haushaltsplanentwurf muss dem Vorstand am 1. September des Vorjahres vorliegen.
- Der Vorstand berät die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen, übernimmt sie als Teil in den Haushaltsplanentwurf des Vereins.
- Der Vereinsrat verabschiedet den Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit (§9 Nr. 3 a der Satzung).
- Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt auch für die Pläne der Abteilungen in sich.
- Der Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.
- Der Schatzmeister überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.
- Der Schatzmeister und die Vorsitzenden sind gegenüber den Kassierern der Abteilungen weisungsbefugt. Die Weisungen müssen schriftlich erfolgen.
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- Der Verein unterhält Konten bei ortsansässigen Geldinstituten. Kontoinhaber ist immer der SV Arnegg 1923 e.V.. Zeichnungsberechtigt sind die Vertreter des Vereins entsprechend der Satzung.
- Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
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- Abteilungen dürfen mit Zustimmung des Vorstandes Konten bei oben genannten Geldinstituten eröffnen und unterhalten. Die Konten müssen auf SV Arnegg 1923 e.V. lauten und dürfen den Namen der Abteilung als Zusatz tragen. Zeichnungsberechtigt sind die Vertreter des Vereins entsprechend der Satzung, sowie mit Zustimmung des Vorstandes der jeweilige Abteilungskassier und der Abteilungsleiter.
- Eine Überziehung der Abteilungskonten ist nicht gestattet.
- Guthaben sind im Einvernehmen mit dem Schatzmeister, dem ein weisungsrecht zusteht (§4 Nr. 3 der Finanzordnung), möglichst gewinnbringend anzulegen. Auf die Liquidität ist dabei zu achten.
- dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 2.000, – €,
- dem Schatzmeister gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 4.000,– €. Der Vereinsrat ist von solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.
- Rechtsverbindlichkeiten über 4.000,- € pro Geschäftsjahr außerhalb des genehmigten Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vereinsrats.
Beitragsordnung
- Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig. (§6 Nr. 1a der Satzung des Vereins)
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei (§6 1b der Satzung des Vereins)
- Neu eintretende Mitglieder werden mit Beginn des Quartals beitragspflichtig, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird (§4 Nr. 2b der Satzung des Vereins)
- Die Mitgliedsbeiträge sind ermäßigt
- bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre
- bei Studierenden und Auszubildenden über 18 Jahren
- bei Wehrdienstleistenden
- beim Familienbeitrag
- bei Ehepaaren
- Beitrag für Alleinerziehende mit Kindern
- Für Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahrs
- Stichtag für die Feststellung des Beitragsalters ist der 31.12. des Vorjahres.
veröffentlicht. Für einen genauen Mitgliedsbeitrag fragen Sie bitte direkt in Ihrer Abteilung.
- Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem 01. Februar für das ganze Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
- Auf die Fälligkeit und den Einzug wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Blaustein und in den Vereinsnachrichten hingewiesen.